Hinweise zur Kostenschätzung für Liegenschaftsvermessungen, Sonderungen und Abmarkungen

Die Vermessungs- und Katasterämter sowie die Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurinnen und Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure haben bei der Abgabe von Kostenschätzungen für Liegenschaftsvermessungen, Sonderungen und Abmarkungen die nachfolgenden Regelungen zu beachten.

  1. Die gesetzlichen Vorschriften verbieten den öffentlichen Vermessungsstellen die Gewährung von Preis- und Leistungsvorteilen sowie die Beteiligung an Ausschreibungen, weil die Kosten für Liegenschaftsvermessungen gemäß der Landesverordnung über die Gebühren der Vermessungs- und Katasterbehörden und der Gutachterausschüsse in Verbindung mit § 23 der Landesverordnung über die Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurinnen und Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure zwingend zu erheben und nicht verhandelbar sind. Die endgültige Kostenhöhe kann im Übrigen erst nach Abschluss der örtlichen und häuslichen Arbeiten auf der Grundlage der tatsächlich erbrachten Leistung ermittelt werden. Festpreisangebote dürfen von den öffentlichen Vermessungsstellen daher nicht abgegeben werden.
  2. Die für die Abrechnung der Liegenschaftsvermessung, Sonderung und Abmarkung maßgebenden Einflussgrößen wurden für die Kostenschätzung möglichst genau ermittelt. Sie können sich jedoch ändern. Es sind dies insbesondere
    – die Anzahl der zu bestimmenden bestehenden und neuen Grenzpunkte,
    – die Anzahl der neuen Flurstücke,
    – der Umfang und die Art der Abmarkung,
    – der Bodenwert der betroffenen Flurstücke nach lfd. Nr. 10.9 GebVermGA,
    – bei Gebäudeeinmessungen die Herstellungskosten und die Anzahl der Gebäude und
    – der Umfang der erforderlichen Vermessungsunterlagen.
    Darüber hinaus können Kosten für Auslagen wie z. B. Post-, Telekommunikationsleistungen anfallen.
  3. Für die Bestimmung von bestehenden Grenzen und die Abmarkung ist der Kostenschätzung eine durchschnittliche Gebühr zugrunde gelegt. Weicht die Qualität des Liegenschaftskatasters oder der Aufwand für die Abmarkung vom Durchschnitt ab, ist eine höhere oder niedrigere Gebühr zu erheben. Der Umfang dieser Abweichungen kann erst nach Abschluss der Liegenschaftsvermessung und der Abmarkungsarbeiten festgestellt werden.
  4. Kosten für Mehrarbeit wegen örtlicher Behinderungen (z. B. ruhender und fließender Verkehr, dichte Bodenbewachsung oder starke Hanglage) oder zur Berücksichtigung von örtlichen Zwangsbedingen sind in der Kostenschätzung nicht enthalten. Ob und in welcher Höhe sie zu erheben sind, ergibt sich erst aus den tatsächlichen Verhältnissen vor Ort.
  5. Soweit bei der Kostenberechnung der Bodenwert der betroffenen Flurstücke zu berücksichtigen ist, wurden der Kostenschätzung die Bodenrichtwerte zu Grunde gelegt.
  6. Die Vermessungsleistungen des Vermessungs- und Katasteramts, der Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurin und des Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurs sind umsatzsteuerpflichtig. Die Umsatzsteuer ist in der Kostenschätzung gesondert ausgewiesen.
  7. Die Ergebnisse der Liegenschaftsvermessung, Sonderung und Abmarkung werden vom zuständigen Vermessungs- und Katasteramt in das Liegenschaftskataster übernommen. Die für die Übernahme anfallende und von der Antragstellerin oder dem Antragsteller zu zahlende Gebühr wurde aus den Ansätzen nach Nummer 2 überschlägig ermittelt. Sie wird stets erhoben und ist unabhängig davon, ob die Vermessung vom Vermessungsund Katasteramt, einer Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurin oder einem Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur ausgeführt wird und unterliegt nicht der Umsatzsteuerpflicht.
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