Als Öffentlich bestellte Vermessungsingenieure (ÖbVI) sind wir befugt, hoheitliche Katastervermessungen (Liegenschaftsvermessungen) im Bundesland Rheinland-Pfalz durchzuführen. Diese Vermessungen sind essenziell für die rechtssichere Festlegung von Grundstücksgrenzen und die Aktualisierung des Liegenschaftskatasters.
Bildung neuer Flurstücke (Zerlegung, Sonderung)
Die Zerlegungsvermessung – auch Teilungsvermessung genannt – ist der katastertechnische Vorgang zur Bildung neuer Flurstücksgrenzen und damit zur Schaffung neuer Flurstücke. Sie ist damit eine Voraussetzung zur grundbuchrechtlichen Teilung eines Flurstückes. Der Verlauf der neuen Grenzen richtet sich nach den Wünschen der Eigentümer/innen/ Erwerber/innen unter Berücksichtigung planungs- und bauordnungsrechtlicher Belange. Die neuen Grenzpunkte werden mit Grenzmarken (Abmarkung) gekennzeichnet. Im Zuge der Vermessung werden die neuen Flurstücke in ihrer zukünftigen Form und Größe gebildet und mit neuen Flurstücksnummern versehen.
Die Sonderung ist die Aufteilung von Flurstücken auf der Grundlage der Daten des Liegenschaftskatasters ohne örtliche Katastervermessung. Die auf Berechnungen im Büro basierende Sonderung ist ein Instrument zur beschleunigten Fortführung des Liegenschaftskatasters. Sie wird durchgeführt, wenn die Bestimmung der neuen Flurstücksgrenzen und die Flächenberechnung ausreichend genau und zuverlässig nach der Liegenschaftskarte erfolgen können und die beteiligten Eigentümer dieser Verfahrensweise zustimmen. Die Zulässigkeit der Durchführung einer Sonderung ist jedoch aufgrund der rechtlichen und qualitativen Grundlagen des Liegenschaftskatasters begrenzt.
Ermittlung bestehender Flurstücksgrenzen (Grenzbestimmung / Grenzfeststellung)
Bei der Grenzfeststellung überprüfen wir, wo genau die Grenzen Ihres Grundstücks verlaufen. Dafür gleichen wir die Katasterangaben mit der Situation vor Ort ab. Fehlende oder unklare Grenzpunkte werden neu bestimmt und amtlich dokumentiert. So schaffen wir Rechtssicherheit und verbessern die Genauigkeit – eine wichtige Grundlage für Bauvorhaben, Zaunsetzungen oder andere Planungen.
Typische Einsatzfälle:
- Sie möchten bauen und Ihr Vorhaben orientiert sich an den Grundstücksgrenzen.
- Sie möchten einen Zaun errichten und sicherstellen, dass er exakt auf der Grenze steht.
- Es bestehen Unklarheiten oder Streitigkeiten mit Nachbarn über den Grenzverlauf.
Ablauf:
- Einsicht in das Liegenschaftskataster
- Vermessung vor Ort
- Beteiligung der Nachbarn (Grenztermin)
- Anfertigung einer Grenzniederschrift als rechtlich verbindliches Dokument
Ergebnis:
Rechtssicherheit über die Lage Ihrer Flurstücksgrenzen, dokumentiert und beim Katasteramt eingereicht.
Erfassung von Gebäuden oder Veränderungen an Gebäuden (Gebäudeeinmessung)
Hat sich der Gebäudebestand auf einem Flurstück verändert (Neubau, Grundrissveränderung), so ist der jeweilige Grundeigentümer verpflichtet, bis spätestens einen Monat nach Fertigstellung des Rohbaus die Gebäudeeinmessung auf seine Kosten zu beantragen. Durch die Gebäudeeinmessung wird das Liegenschaftskataster auf dem Laufenden gehalten.
Merkblatt zur Gebäudeeinmessungspflicht
Häufig gestellte Fragen (FAQ)
Wann ist eine Katastervermessung erforderlich?
Bei Grundstücksteilungen, Grenzfeststellungen, Neubauten oder Veränderungen am Gebäude.
Wer darf Katastervermessungen durchführen?
In Rheinland-Pfalz sind hierfür die Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure (ÖbVI) sowie die Katasterämter zuständig.
Wie lange dauert der Prozess?
Die Dauer variiert je nach Art der Vermessung und behördlicher Bearbeitungszeit.
Welche Kosten entstehen?
Die Kosten richten sich nach der Vermessungsgebührenordnung des Landes Rheinland-Pfalz und hängen von verschiedenen Faktoren ab.
Kontaktieren Sie uns
Haben Sie Fragen oder benötigen Sie eine Katastervermessung? Unser Team steht Ihnen gerne zur Verfügung.
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