Katastervermessung

Die Liegenschaftsvermessungen, auch Katastervermessung genannt, dient der Fortführung des amtlichen Liegenschaftskatasters und umfasst vor allem Arbeiten zur
  • Bildung neuer Flurstücke (Zerlegung, Sonderung)

Die Zerlegungsvermessung – auch Teilungsvermessung genannt – ist der katastertechnische Vorgang zur Bildung neuer Flurstücksgrenzen und damit zur Schaffung neuer Flurstücke. Sie ist damit eine Voraussetzung zur grundbuchrechtlichen Teilung eines Flurstückes. Der Verlauf der neuen Grenzen richtet sich nach den Wünschen der Eigentümer/innen/ Erwerber/innen unter Berücksichtigung planungs- und bauordnungsrechtlicher Belange. Die neuen Grenzpunkte werden mit Grenzmarken (Abmarkung) gekennzeichnet. Im Zuge der Vermessung werden die neuen Flurstücke in ihrer zukünftigen Form und Größe gebildet und mit neuen Flurstücksnummern versehen.

Die Sonderung ist die Aufteilung von Flurstücken auf der Grundlage der Daten des Liegenschaftskatasters ohne örtliche Katastervermessung. Die auf Berechnungen im Büro basierende Sonderung ist ein Instrument zur beschleunigten Fortführung des Liegenschaftskatasters. Sie wird durchgeführt, wenn die Bestimmung der neuen Flurstücksgrenzen und die Flächenberechnung ausreichend genau und zuverlässig nach der Liegenschaftskarte erfolgen können und die beteiligten Eigentümer dieser Verfahrensweise zustimmen. Die Zulässigkeit der Durchführung einer Sonderung ist jedoch aufgrund der rechtlichen und qualitativen Grundlagen des Liegenschaftskatasters begrenzt.

  • Ermittlung bestehender Flurstücksgrenzen (Grenzbestimmung)

Die Grenzbestimmung dient der Rechtssicherheit mit den Grenznachbarn und damit der dauerhaften Sicherung des Eigentums an Grund und Boden und der Bewahrung des Grenzfriedens. Die Grenzbestimmung ist die amtliche Aussage des örtlichen Verlaufs einer bestehenden Flurstücksgrenze entsprechend ihrem Nachweis im Liegenschaftskataster. Dazu werden anhand der Unterlagen des Liegenschaftskatasters die bestehenden Flurstücksgrenzen mit ihren Grenzpunkten in die Örtlichkeit übertragen. Die Grenzpunkte werden in der Örtlichkeit mit Grenzmarken (Abmarkung) gekennzeichnet.

  • Erfassung von Gebäuden oder Veränderungen an Gebäuden (Gebäudeeinmessung)

Hat sich der Gebäudebestand auf einem Flurstück verändert (Neubau, Grundrissveränderung), so ist der jeweilige Grundeigentümer verpflichtet, bis spätestens einen Monat nach Fertigstellung des Rohbaus die Gebäudeeinmessung auf seine Kosten zu beantragen. Durch die Gebäudeeinmessung wird das Liegenschaftskataster auf dem Laufenden gehalten.

Merkblatt zur Gebäudeeinmessungspflicht 

Vermessung mit Präzision und Effizienz

Vermessung mit Präzision und Effizienz

Das Ingenieurbüro, geführt von den Öffentlich bestellten Vermessungsingenieuren Dipl. Ing. Rolf-Dieter Schröder und Carsten Schröder, M.Eng., besteht seit 30 Jahren in Ingelheim am Rhein. Mit Präzision, Fachkenntnis, Erfahrung, modernster Technologie und Verantwortungsbewusstsein beraten und bedienen wir unsere Kunden in dem gesamten Themenkomplex Vermessung / Geodäsie, Kataster, Wertermittlung, sowie Grundstücksangelegenheiten. Über unsere genauen Leistungen informieren wir Sie auf unserer Homepage oder sprechen Sie uns gerne gezielt an.

Da in Deutschland die Katasterverwaltung in der Bundesrepublik Deutschland den Bundesländern untergeordnet ist, können wir Katasterleistungen nur für das Land Rheinland-Pfalz vollbringen. Alle anderen Leistungen bieten wir aber weit über die Grenzen von Rheinland-Pfalz und Deutschland hinaus an. Unser Büro selbst liegt in der Stadt Ingelheim am Rhein, dies ist in direkter Nähe zu den beiden Landeshauptstädten Mainz (RLP) und Wiesbaden (Hessen), den Oberzentren Frankfurt am Main und Darmstadt sowie zu den Mittelzentren Bingen am Rhein, Bad Kreuznach, Alzey, Eltville am Rhein und Rüdesheim am Rhein. Sprechen Sie uns einfach an, wenn Sie Fragen zum Thema Vermessung haben.